Das Bundesgericht stellte klar, dass die Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz gegen den Willen einer Partei nach geltendem Recht die Zivilprozessordnung (ZPO) verletze. Es müsse erst die gesetzliche Grundlage für die Abnahme gewisser Beweise mittels Videokonferenz geschaffen werden. Das Handelsgericht könne sich nicht auf die ausserordentliche Lage infolge der Corona-Pandemie stützen und mittels Richterrecht der gesetzgeberischen Entwicklung vorgreifen.
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