Mit Urteil vom 9. Juni 2023 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Entscheid der Vorinstanz, welcher die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet hat, nichtig sei, da die Mutter lediglich als gesetzliche Vertreterin des Sohnes (Klägers) und nicht als Partei ins Verfahren einbezogen worden ist.