Der vorliegende Fall betrifft unverheiratete Eltern eines 2012 geborenen Sohnes, der unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter steht, während der Vater wegen schwerer Sexualdelikte inhaftiert ist. Die KESB wies 2022 die Mutter an, den Sohn über seinen Vater aufklären zu lassen, wogegen die Mutter Beschwerde erhob. Das Bundesgericht entschied im November 2023 zugunsten der Mutter und hob die KESB-Weisung auf. Es stellte fest, dass die KESB nicht befugt war, diese Weisung zu erteilen, da die Zuständigkeit bei der elterlichen Sorge liegt. Zudem wurde die Notwendigkeit einer Prüfung der Kindesreife für eine Konfrontation mit den Straftaten des Vaters betont.