Sachverhalt
Am 4. Februar 2020 reichte der Kläger ein Schlichtungsgesuch ein und beantragte, es sei zwischen den Parteien zu schlichten oder, sollte das nicht klappen, sollte die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen. Der Streitwert betrug CHF 1‘800 plus Zinsen und Betreibungskosten. Die Parteien wurden zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. In der Vorladung stand, dass die Schlichtungsbehörde die Sache entscheiden kann, da der Kläger dies beantragt hat. Eine Woche vor der Verhandlung erklärte die Rechtsvertretung der Beklagten, dass sie nicht zur Verhandlung erscheinen würden. Sie reichte aber eine schriftliche Stellungnahme ein, in der sie zur Begründung unter anderem ausführte, die zugrundeliegenden Verträge seien gefälscht, und sich auf ein früheres Verfahren bezog, dessen Akten von der Schlichtungsbehörde beigezogen werden sollten.
In der Folge erschien zur Verhandlung nur der Kläger, die Beklagte und seine Rechtsvertretung blieben der Verhandlung fern. Die Akten des früheren Verfahrens wurden wie von der Beklagten beantragt beigezogen. An der Verhandlung äusserte sich der Kläger zur schriftlichen Stellungnahme des Beklagten. Die Schlichtungsbehörde entschied im Mai 2020 im Sinne des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der CHF 1‘800 zzgl. Zins und Betreibungskosten.
Das Kantonsgericht Freiburg wies die Beschwerde der Beklagten im November 2020 ab. Dagegen wehrt sich die Beklagte mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie rügt, die Schlichtungsbehörde hätte nicht entscheiden dürfen, sondern hätte die Klagebewilligung ausstellen müssen, und falls sie doch hätte entscheiden dürfen, habe sie das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, weshalb die Schlichtungsbehörde neu entscheiden müsse.
Erwägungen
Gemäss Art. 212 ZPO kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000 entscheiden, wenn der Kläger das verlangt. Ziel ist, dass die Schlichtungsbehörde Bagatellfälle entscheidet, insbesondere, wenn diese spruchreif sind. In diesen Fällen amtet die Schlichtungsbehörde als eigentliche erste Instanz und muss die Verfahrensgarantien wahren. Es liegt aber im Ermessen der Schlichtungsbehörde, ob sie die Fälle entscheidet oder die Klagebewilligung ausstellt.
Amtet die Schlichtungsbehörde als Gericht, sieht das Gesetz vor, dass das Verfahren mündlich sein muss. Welche anderen Verfahrensregeln die Schlichtungsbehörde im Entscheidverfahren zu beachten hat, geht aus Art. 212 ZPO nicht hervor. Um das herauszufinden, setzt sich das Bundesgericht mit der Entstehungsgeschichte und den Meinungen im Schrifttum auseinander. Es kommt zum Schluss, dass das Verfahren nach den Regeln des vereinfachten Verfahrens zu führen ist. Beweisverfahren, die mehr als eine Verhandlung erforderten, und Schriftenwechsel dürfe die Schlichtungsbehörde aber nicht durchführen.
Die drei Einwände der Beklagten verwirft das Bundesgericht:
- Erstens sei ihr rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Das Kantonsgericht habe gesagt, warum es ihre Ansicht nicht teile.
- Zweitens habe die Beklagte die Behauptungen des Klägers nicht richtig bestritten. Sie habe lediglich auf ein anderes Schriftstück verwiesen (die beigezogenen Akten des anderen Verfahrens). Das reiche aber nicht aus, um die die detaillierten Tatsachenbehauptungen der Klägerin zu widerlegen. Auch wenn die Regeln des vereinfachten Verfahrens mit einer stärkeren gerichtlichen Fragepflicht gelten würden, bedeute das nicht, dass das Gericht die Akten durchforsten müsse, um den Sachverhalt zu ermitteln und relevante Tatsachen zu finden. Das bleibe weiterhin Aufgabe der Parteien. Dazu kam, dass die Beklagte von einem Rechtsanwalt vertreten war und dennoch nicht zur Verhandlung erschien, obwohl sie wusste, dass die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen kann.
- Drittens brachte die Beklagte vor, der Fall sei nicht einfach genug gewesen, um von der Schlichtungsbehörde entschieden zu werden. Das Bundesgericht verwies dazu auf das Ermessen der Schlichtungsbehörde und erwog sinngemäss, nur weil die Beklagte den Fall zu komplex fand, heisse dies nicht, dass er für die Schlichtungsbehörde gleichermassen kompliziert und damit nicht spruchreif gewesen wäre.
Im Ergebnis wurde die Beschwerde abgewiesen und die Beklagte musste neben den CHF 1‘800, Zinsen und Betreibungskosten auch die Verfahrenskosten von CHF 1‘000 zahlen.
Quelle: Urteil des Bundesgerichts 4D_76/2020 vom 2. Juni 2021 (französisch), zur Publikation vorgesehen