Sachverhalt
Vater und Mutter sind die Eltern des im Jahr 2020 geborenen Sohnes. Die Eltern waren nie verheiratet und die Beziehung wurde bereits vor dessen Geburt beendet. Der Sohn klagte gegen seinen Vater auf Feststellung der Vaterschaft sowie Zahlung von Kindesunterhalt. Der Vater hat den Sohn im Laufe des Verfahrens anerkannt und beantragte die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Kantonsgericht hat den Sohn folglich u.a. unter die gemeinsame elterliche Sorgegestellt. Dagegen erhob der Sohn zunächst Berufung ans Obergericht und nach deren Abweisung Beschwerde ans Bundesgericht, und beantragte, er sei unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter zu belassen bzw. sei die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides festzustellen.
Erwägungen
Das zentrale Problem bestand vorliegend, dass über Elternrechte und Pflichten einer Person befunden worden war, die formell nicht Prozesspartei gewesen ist. Bereits der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert in dieser Situation, dass dem am Verfahren nicht als Partei beteiligten Elternteil parteiähnliche Rechte eingeräumt würden. Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Elternteil als gesetzlicher Vertreter für das Kind auftritt, da er diesfalls zwar in tatsächlicher Hinsicht verfahrensbeteiligt, seine Stellung aber nicht mit jener einer Verfahrenspartei zu vergleichen ist.
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass ein Entscheid nichtig sei, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer sei, er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweise und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde.
Seit dem Inkrafttreten der Revision des Kindesunterhaltsrechts entscheidet das mit einer Unterhaltsklage befasste Gericht auch über die elterliche Sorge sowie weitere Kinderbelange. Dies kann dazu führen, dass ein Elternteil im Prozess, der zuerst nur die Vaterschaft und den Unterhalt betrifft, nicht als Partei, sondern allenfalls als gesetzlicher Vertreter des Kindes beteiligt ist, obgleich sich das neu auch die elterliche Sorge umfassende Urteil in zentraler Weise auf seine Rechtsstellung auswirkt. In dieser Situation ist es notwendig, dass der betroffene Elternteil förmlich in das Verfahren einbezogen wird.
Entsprechend hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Urteil, welches in die Rechtssphäre einer Person eingreife, die nicht am Prozess beteiligt worden sei, an einem derart schweren Mangel leide, dass es als nichtig betrachtet werden müsse. Dem Vater wurde somit das beantragte gemeinsame Sorgerecht nicht eingeräumt. Es steht ihm jedoch frei, dieses gestützt auf Art. 298b ZGB erneut zu verlangen.
Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023