Ein Vater gelangte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ans Bundesgericht mit dem Begehren, seine drei minderjährigen (5, 7 und 12 Jahre alten) Kinder gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit BAG gegen Masern impfen zu lassen.
Das Bundesgericht hält einleitend fest, dass eine Impfung einen lang anhaltenden Schutz des Organismus vor übertragbaren Krankheiten bezweckt. Die geimpfte Person soll damit ein für allemal davor geschützt werden, sich mit dem Zielerreger anzustecken (E. 3.3).
Das Bundesgericht führt sodann aus, dass die Eltern zusammen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes zu dessen Wohl treffen (Art. 301 ZGB). Ein Elternteil darf aber alleine entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringend ist. Bei einer Impfung handelt es sich nicht um eine alltägliche, sondern um eine grundlegende Entscheidung. Können sich die Eltern in einer solchen Frage nicht einigen und führt dieser Konflikt zu einer Gefährdung des Kindeswohls, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 307 ZGB gegeben. Das Bundesgericht prüfte daher, ob das Wohl der Kinder gefährdet ist, wenn eine behördliche Entscheidung über die Frage der Masernimpfung unterbleibt (E. 6.2.1).
Dazu gibt das Bundesgericht zunächst die Grundsätze des Kindeswohls wieder. Dieses ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist.Die Gefährdung muss für jeden Einzelfall angeschaut werden und einigermassen konkret sein (E. 6.2.2.)
Das Bundesgericht stellt klar, dass Eltern gemeinsam eine Lösung zu finden haben, wenn sie in Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sind. Diese hat der Staat dann zu akzeptieren und darf nicht in die Autonomie der Eltern eingreifen. Daher hat er auch zu respektieren, wenn beide Eltern sich einig sind und entscheiden, ein Kind nicht impfen zu lassen. Das Bundesgericht liess an dieser Stelle ausdrücklich offen, unter welchen Voraussetzungen sich der Staat über die gemeinsame Entscheidung der Eltern zum Schutz des Kindes hinwegsetzen könnte (E. 6.2.3).
Können die Eltern aber keine gemeinsame Lösung finden und arten die Meinungsverschiedenheiten dermassen aus, dass der Schutz der Gesundheit des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann, gefährdet dies das Wohl des Kindes, da dessen Gesundheit Voraussetzung für dessen gedeihliche Entwicklung ist. Die Gesundheit kann auch durch präventive Eingriffe geschützt werden,weshalb deren Verweigerung das Kindeswohl gefährden kann (E. 6.2.3). Dies war vorliegend der Fall, weshalb das Bundesgericht eingriff.
Das Bundesgericht unterschied im Folgenden zwischen der Gefährdung des Kindes als Einzelperson sowie der Gefährdung ganzer Personengruppen. Letztere führt dazu, dass eine Impfung durch das BAG für obligatorisch erklärt wird. Dies ist der Fall, wenn wegen des Ausbruchs und der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft zu befürchten ist. Nur, weil eine Impfung nicht obligatorisch sei, heisse dies aber nicht, dass durch die Nichtimpfung nicht das Wohl des einzelnen Kindes gefährdet sei (E. 6.2.4).
Obwohl das Bundesgericht eingangs noch erklärte, das Kindeswohl müsse konkret gefährdet sein, reiche bei der Frage der Impfung auch eine abstrakte Gefährdung, sind Schutzimpfungen doch naturgemäss darauf angelegt, die abstrakte Möglichkeit einer Ansteckung mit der als gefährlich eingestuften Krankheit auszuschalten (E.6.2.5).
Das Bundesgericht findet nun deutliche Worte: „Wer losgelöst von einer besonderen Zwangslage auf den Impfschutz für seine minderjährigen Kinder verzichtet, setzt diese zwar nicht unmittelbar den gesundheitlichen Risiken aus, die mit einer Masernerkrankung verbunden wären. Er nimmt aber jedenfalls die Unwägbarkeiten in Kauf,die eine konkrete Gefahrenlage für seine (gesunden) Kinder mit sich bringt.“ Das Bundesgericht listet die Symptome und Komplikationen der Maserninfektion auf und stellt fest, dass bei infizierten Kindern nach der Krankheit während zwei bis drei Jahren eine erhöhte Sterblichkeit beobachtet wird. Es zieht daraus folgenden Schluss: „Angesichts dieser gesundheitlichen Risiken und Gefahren, denen ein Kind ohne Impfschutz gegen Masern ausgesetzt ist, erträgt die Frage, ob eine Masernimpfung durchzuführen ist oder nicht, unter den Eltern keine Pattsituation.“ Das heisst: Können sich die Eltern nicht einigen, gefährden sie allein dadurch das Wohl ihres Kindes, weshalb eine Kindesschutzmassnahme in Form eines behördlichen Entscheids nötig wird. Die Behörde hat sich bei ihrem Entscheid von allen wesentlichen Elementen leiten zulassen. Empfiehlt das BAG als fachkompetente eidgenössische Behörde die Durchführung der Masernimpfung, so soll sich die Behörde danach richten. Davon darf nur abgewichen werden, wenn sich die Masernimpfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht mit dem Kindeswohl verträgt (E. 6.2.6).
Abschliessend hält das Bundesgericht fest, dass es keine mildere Massnahme als eine Impfung gebe, die dauerhaft vor einer Ansteckung schützen würde (E. 6.2.7). Das Bundesgericht selbst ordnete die Impfung der Kinder jedoch nicht an, sondern wies den Entscheid an die Vorinstanz zurück, da diese noch zu prüfen hat, ob es spezielle, den betroffenen Kindern eigene Gründe gegen die Maserimpfung gebe(E. 7).
Der Entscheid des Bundesgerichts ist deutlich: Können sich die Eltern über eine vom BAG für empfohlene Impfung nicht einigen, wird die zuständige Behörde, sei dies die KESB oder das Gericht, die Impfung anordnen, ausser es sprechen Gründe in der Person des Kindes dagegen. Solche wird es aber kaum je geben. Das BAG empfiehlt für Säuglinge und Kleinkinder neben der Masernimpfung unter anderem Diphtherie, Tetanus, Hepatitis B, Pneumokokken, Mumps und Röteln. Der Entscheid ist zudem von besonderer Aktualität: Zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie wird derzeit nach einem Impfstoff geforscht. Sobald ein solcher gefunden wurde, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das BAG die Impfung gestützt auf das Epidemiengesetz nicht nur empfiehlt, sondern für obligatorisch erklärt. Sind sich die Eltern einig, dass sie ihre minderjährigen Kinder nicht impfen lassen wollen, ist dies unproblematisch. Sobald sie aber unterschiedlicher Meinung sind, droht eine Kindesschutzmassnahme.
Interessanterweise hat das Bundesgericht quasi in einem Nebensatz festgehalten, dass bei Uneinigkeit der Eltern, die nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt, kein behördlicher Eingriff angezeigt ist (E. 6.2.1). Wann nun aber eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, werden sowohl die streitenden Elternteile als auch die angerufene Behörde unterschiedlich beurteilen.